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Verantwortung+Gesundheitsschutz

Im Hinblick auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung haben viele Unternehmen ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzgesetz  inzwischen umgesetzt.
 
Wie sieht es aus mit der Verantwortung im Gesundheitsschutz?
Genauso wie in der Arbeitssicherheit! Beide Begriffe werden im Arbeitsschutzgesetz gleichberechtigt erwähnt:
Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz
Grundpflichten des Arbeitgebers (§3, Abs.1 ArbSchG)):

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes … zu treffen … .Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen underforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
2. Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen…hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
– für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
– Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können
Verantwortliche Personen (§ 13, Abs. 1)
Verantwortliche Personen für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber
1. sein gesetzlicher Vertreter     …
4. Personen, die mit der Leitung des Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen überlassenen Aufgaben und Befugnisse
Verantwortungsbereiche dieser Personen (hier bezogen auf Gesundheitsschutz):
Auswahlverantwortung: Ist jeder Mitarbeiter (Führungskräfte eingeschlossen) an seinem Arbeitsplatz hinsichtlich seiner körperlichen und geistigen Konstitution sowie seiner Qualifikation richtig eingesetzt?
Organisationsverantwortung: Wird die Verpflichtung zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Gesundheitsschutzes im Unternehmen im Hinblick auf alle  hierarchischen Ebenen und bis in die Geschäfts- oder Fertigungsprozesse ernst genommen und mit Leben erfüllt?
Aufsichtsverantwortung: Vergewissert sich jede Führungskraft regelmäßig, dass alle im Unternehmen getroffenen organisatorischen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Gesundheitsschutzes in ihrem Bereich auch umgesetzt werden und gibt im Zweifel Information an die nächste hierarchische Ebene oder die Personalverantwortlichen?
Wenn das inzwischen ebenfalls akute Thema „Vermeidung psychischer Belastungen / Erkrankungen“ ebenso ernst genommen wird, wie zuvor das Thema „Unfallverhütung“, gehört es eindeutig in den Verantwortungsbereich „Arbeits- und Gesundheitsschutz“. Um weiter steigenden Fehlzeiten durch diese Erkrankungen vorzubeugen, bedarf es ähnlicher Prozesse von der Analyse bis zur Umsetzung und Kontrolle und einer Einordnung bei den wichtigen Führungsaufgaben.